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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 12 LHG 2009/2010

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsgesetz 2009/2010 (LHG 2009/2010)
Amtliche Abkürzung
LHG 2009/2010
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-37

Auf die Höchstbeträge nach den §§ 9 bis 11 sind alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Gewährleistungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann.