§ 9 HG 2021 - Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2021,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-90
(1) Die Landesregierung kann haushaltsrechtliche Maßnahmen treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten ergänzen sowie Planstellen und Stellen umwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(2) Bei Besoldungserhöhungsgesetzen können das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern und für Sport bereits vor Verabschiedung des Gesetzes Abschlagszahlungen auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhungsbeträge zulassen.