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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 5 HG 2021 - Energieeinsparung, Informationstechnik

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021) 
Redaktionelle Abkürzung
HG 2021,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-90

(1) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Kosten und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.

(2) Mittel für Zwecke der Informationstechnik, die nicht für Maßnahmen im Rahmen der vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik normierten IT-Standards eingesetzt werden sollen, können nur mit Zustimmung der für Digitale Strategie und Entwicklung zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers in Anspruch genommen werden.

(3) Mittel und Stellen, die nach den Erläuterungen im Haushaltsplan zur Umsetzung der Strategie Digitales Hessen sowie des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668), veranschlagt sind, können nur mit Zustimmung der für Digitale Strategie und Entwicklung zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers in Anspruch genommen werden. Für die Mittel nach Satz 1 kann eine zweckgebundene Rücklage gebildet werden. Bildung und Inanspruchnahme dieser Rücklage bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.