§ 11 HG 2021 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2021,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-90
(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art. 143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreiten.
(2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.
(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 Euro festgesetzt.