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  • ab 01.07.1977 (außer Kraft)

§ 9 VAHRG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Redaktionelle Abkürzung
VAHRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-19-3

(1) Über Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 entscheidet der Leistungsträger auf Antrag.

(2) 1Antragsberechtigt sind der Verpflichtete und, soweit sie belastet sind, seine Hinterbliebenen. 2In den Fällen des § 5 kann auch der Berechtigte den Antrag stellen.

(3) Ansprüche nach §§ 4 bis 8 gehen auf den Erben über, wenn der Erblasser den erforderlichen Antrag gestellt hatte.

(4) Der Antragsberechtigte und der Leistungsträger können von den betroffenen Stellen die für die Durchführung von Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 erforderliche Auskunft verlangen.

(5) In den Fällen des § 5 hat der Verpflichtete dem Leistungsträger die Einstellung der Unterhaltsleistungen, die Wiederheirat des Berechtigten sowie dessen Tod mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 23 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Zur weiteren Anwendung s. §§ 48 und 49 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700).