VAHRG - VersorgungsausgleichshärtenregelungsG

Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Redaktionelle Abkürzung
VAHRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-19-3

Vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105)

Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 23 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) (1)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I.
Maßnahmen zur Beseitigung der Beitragszahlungspflicht im Versorgungsausgleich1 - 3
Ia.
Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs3a
Ib.
Regelung des Versorgungsausgleichs in anderer Weise 3b - 3c
II.
Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen4 - 10
IIa.
Abänderung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich10a
IIb.
Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands10b - 10d
III.
Auskunftspflicht im Versorgungsausgleich11
IV.
Übergangs- und Schlussbestimmungen12 - 13

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. §§ 48 und 49 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)

§§ 1 - 3, I. - Maßnahmen zur Beseitigung der Beitragszahlungspflicht im Versorgungsausgleich

§ 1 VAHRG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Redaktionelle Abkürzung
VAHRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-19-3

(1) Sind im Versorgungsausgleich andere als die in § 1587b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Anrechte auszugleichen, so gelten an Stelle des § 1587b Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) 1Wenn die für ein Anrecht des Verpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, begründet das Familiengericht für den anderen Ehegatten ein Anrecht außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (Realteilung). 2Das Nähere bestimmt sich nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu begründende Anrecht.

(3) Findet ein Ausgleich nach Absatz 2 nicht statt und richtet sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, so gelten die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 23 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Zur weiteren Anwendung s. §§ 48 und 49 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700).

§ 2 VAHRG

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Titel
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Redaktionelle Abkürzung
VAHRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-19-3

(1)

Soweit der Ausgleich nicht nach § 1 durchgeführt werden kann, findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 23 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Zur weiteren Anwendung s. §§ 48 und 49 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700).

§ 3 VAHRG

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Titel
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Redaktionelle Abkürzung
VAHRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-19-3

(1)

Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Versorgungsausgleich auf einen Ausgleich nach diesem Gesetz nicht unmittelbar anzuwenden sind, gelten sie sinngemäß.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 23 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Zur weiteren Anwendung s. §§ 48 und 49 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700).