§ 5 VAHRG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
- Redaktionelle Abkürzung
- VAHRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-19-3
(1) Solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außer Stande ist, wird die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
(2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.