§ 31 MRVG - Aufsicht und Verantwortung
Bibliographie
- Titel
- Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium. Die nachgeordneten Behörden, einschließlich der Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände, soweit sie nach § 29 Absatz 2 Satz 2 die Aufgabendurchführung als staatliche Verwaltungsbehörde wahrnehmen, sowie der Beliehenen, unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht.
(2) Die Aufsichtsbehörden sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere berechtigt,
die psychiatrischen Einrichtungen, in denen forensische Patientinnen und Patienten untergebracht sind, zu den üblichen Behandlungs- und Betreuungszeiten, zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch außerhalb dieser Zeiten, zu betreten und zu überprüfen;
die in den Einrichtungen geführten Unterlagen vollständig einzusehen und jederzeit Auskünfte daraus zu verlangen; für die Überprüfung von Krankenakten findet § 26 Abs. 5 und 6 Anwendung.
(3) Soweit die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes nach § 29 Absatz 2 Satz 2 die Aufgabendurchführung als staatliche Verwaltungsbehörde wahrnimmt, hat sie oder er die Vorgaben der Landesregierung zu beachten und ihr über alle Vorgänge zu berichten, die für sie von Bedeutung sind.
Außer Kraft am 31. Dezember 2021 durch § 63 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494). Zur weiteren Anwendung s. § 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494).