§ 33 MRVG - Durchführungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses und im Einvernehmen mit dem für Rechtspflege zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
- die Anforderungen an die Ausstattung der Einrichtung nach § 2,
- die Unterrichtung der Patientinnen und Patienten nach § 6 Abs. 1,
- das Überwachen, Anhalten, Verwahren oder Untersagen von Schreiben, Telegrammen, Paketen, Päckchen, Zeitungen und Zeitschriften nach § 8 Abs. 2 bis 4,
- die Bestellung von Datenschutzbeauftragten insoweit im Benehmen mit dem für den Datenschutz zuständigen Ministerium,
- die Besuchsregelung, Telefongespräche und Telekommunikation nach § 9,
- den Ausschluss von religiösen Veranstaltungen nach § 13 Abs. 3,
- die Verwendung des Überbrückungsgeldes nach § 14 Abs. 3,
- Art und Umfang der Meldungen nach § 20 Abs. 4 und
- die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 21
zu regeln und die zuständigen Behörden zu bestimmen. Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften. § 30 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Außer Kraft am 31. Dezember 2021 durch § 63 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494). Zur weiteren Anwendung s. § 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494).