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  • ab 16.07.1999 (außer Kraft)

§ 33 MRVG - Durchführungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
Amtliche Abkürzung
MRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses und im Einvernehmen mit dem für Rechtspflege zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung

  • die Anforderungen an die Ausstattung der Einrichtung nach § 2,
  • die Unterrichtung der Patientinnen und Patienten nach § 6 Abs. 1,
  • das Überwachen, Anhalten, Verwahren oder Untersagen von Schreiben, Telegrammen, Paketen, Päckchen, Zeitungen und Zeitschriften nach § 8 Abs. 2 bis 4,
  • die Bestellung von Datenschutzbeauftragten insoweit im Benehmen mit dem für den Datenschutz zuständigen Ministerium,
  • die Besuchsregelung, Telefongespräche und Telekommunikation nach § 9,
  • den Ausschluss von religiösen Veranstaltungen nach § 13 Abs. 3,
  • die Verwendung des Überbrückungsgeldes nach § 14 Abs. 3,
  • Art und Umfang der Meldungen nach § 20 Abs. 4 und
  • die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 21

zu regeln und die zuständigen Behörden zu bestimmen. Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften. § 30 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Außer Kraft am 31. Dezember 2021 durch § 63 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494). Zur weiteren Anwendung s. § 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494).