§ 15 HPresseG
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
- Amtliche Abkürzung
- HPresseG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
der Offenlegungspflicht des § 5 Abs. 2 bis 5 oder 7 zuwiderhandelt;
- 1a.
der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 6 zuwiderhandelt;
- 2.
als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstvertrieb als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 6 und § 7 Abs. 1 und 2) zuwiderhandelt;
- 3.
als Verleger entgegen § 8 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt;
- 4.
jemanden zum verantwortlichen Redakteur oder Verantwortlichen für den Anzeigenteil bestellt, der nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entspricht;
- 5.
als verantwortlicher Redakteur oder Verantwortlicher für den Anzeigenteil zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt;
- 6.
der Abgabenpflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine der in § 14 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 kann auf Einziehung der Druckwerke und des zu ihrer Herstellung verwendeten Materials erkannt werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Die Verfolgung der in Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.