§ 15 HPresseG

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Amtliche Abkürzung
HPresseG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    der Offenlegungspflicht des § 5 Abs. 2 bis 5 oder 7 zuwiderhandelt;

  2. 1a.

    der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 6 zuwiderhandelt;

  3. 2.

    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstvertrieb als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 6 und § 7 Abs. 1 und 2) zuwiderhandelt;

  4. 3.

    als Verleger entgegen § 8 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt;

  5. 4.

    jemanden zum verantwortlichen Redakteur oder Verantwortlichen für den Anzeigenteil bestellt, der nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entspricht;

  6. 5.

    als verantwortlicher Redakteur oder Verantwortlicher für den Anzeigenteil zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt;

  7. 6.

    der Abgabenpflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine der in § 14 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 kann auf Einziehung der Druckwerke und des zu ihrer Herstellung verwendeten Materials erkannt werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Die Verfolgung der in Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.