§ 46 SächsWahlG - Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-3/2
(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 45 Absatz 1 Satz 1 entscheidet
- 1.
in den Fällen der Nummern 1 und 3 der Landtag im Wahlprüfungsverfahren,
- 2.
in den Fällen der Nummern 2 und 4 der Landtag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss,
- 3.
im Falle der Nummer 5 die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident, der eine Verzichtserklärung schriftlich bestätigt,
- 4.
im Falle der Nummer 6 der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen.
(2) Führt eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren zum Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet die oder der Abgeordnete mit Rechtskraft der Entscheidung aus dem Landtag aus.
(3) Führt eine Entscheidung des Landtages, der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten oder eines Landtagsausschusses zum Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet die oder der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Landtag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann die betroffene Person die Entscheidung des Landtages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.