§ 112 HG 2004 - Der für das Bibliotheks- und Informationswesen zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2004
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Der für das Bibliotheks- und Informationswesen zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln dient als Einrichtung des Landes bis zur Neuregelung der Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und des höheren Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst. Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte für die Laufbahn des gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes schließen ihr vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenes Studium mit der Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ab. Die §§ 23 und 27 FHGöD finden entsprechende Anwendung. Die Aufgabe nach Satz 1 und 2 wird als staatliche Angelegenheit wahrgenommen.
(2) Im Rahmen der Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und des höheren Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst können auch Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren ausgebildet werden; hierbei sind die im Vorbereitungsdienst stehenden Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren Angehörige der Fachhochschule.
Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).