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§ 19 17. BImSchV - Zulassung von Ausnahmen (1)

Bibliographie

Titel
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) 
Amtliche Abkürzung
17. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-17

Außer Kraft am 2. Mai 2013 durch Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021). Zur weiteren Anwendung s. § 28 Absatz 5 der Verordung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044).

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

  1. 1.

    einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar sind,

  2. 2.

    im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden,

  3. 3.

    die die Ableitungshöhe nach der TA Luft in der jeweils geltenden Fassung auch für den als Ausnahme zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 vor, und

  4. 4.

    die Anforderungen der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften

    1. a)

      vom 25. Juli 1975 über die Altölbeseitigung (75/439/EWG) (ABl. EG Nr. L 194/31), geändert durch die Richtlinie vom 22. Dezember 1986 (87/101/EWG) (ABl. EG Nr. L 42/43),

    2. b)

      vom 16. September 1996 über die Beseitigung der polychlorierten Biphenyle und polychlorierten Terphenyle (96/59/EG) (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) und

    3. c)

      der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91).

(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann die zuständige Behörde Verbrennungsanlagen ohne Abfallbunker oder eine teilweise offene Bunkerbauweise in Verbindung mit einer gezielten Luftabsaugung zulassen, wenn durch bauliche oder betriebliche Maßnahmen oder auf Grund der Beschaffenheit der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 die Entstehung von Staub- und Geruchsemissionen möglichst gering gehalten wird.

(3) (weggefallen)