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§ 40 JAPO M-V - Lehrveranstaltungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

(1) Im Vorbereitungsdienst werden begleitende Lehrveranstaltungen (Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften) durchgeführt. Zu Beginn der Ausbildung in der Zivilrechtspflege und der Verwaltung sollen ein zweiwöchiger und zu Beginn der Ausbildung in der Strafrechtspflege ein mindestens einwöchiger Einführungslehrgang stattfinden, während der Ausbildung in den Pflichtstationen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d sollen Arbeitsgemeinschaften von in der Regel wöchentlich mindestens vier Stunden Dauer oder eine gleichwertige Lehrveranstaltung stattfinden. Das Nähere regelt der Präsident des Oberlandesgerichts, für die Station Rechtsberatung im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer des Landes. Für die Verwaltungsstation regelt das Innenministerium das Nähere im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts. Die Rechtsreferendare sind verpflichtet, an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen, soweit ihnen nicht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Befreiung erteilt wird.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Leiter der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften, für die Ausbildung in der Verwaltung auf Vorschlag des Innenministeriums und in der Rechtsanwaltsstation auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer.

(3) Am Ende einer Arbeitsgemeinschaft ist ein Zeugnis zu erteilen. § 17 findet Anwendung.

(4) Über die in Absatz 1 benannten Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften hinaus kann der Präsident des Oberlandesgerichts zusätzliche Lehrveranstaltungen anbieten. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, ob für die Veranstaltungen eine Teilnahmepflicht besteht.