§ 40 KrO - Aufgaben und Einrichtung der Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Der Kreistag bildet einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Kreisverwaltung.
(2) Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer regelmäßigen Mitglieder.