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§ 24 KrO - Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Ein Beschluss des Kreistags über

  1. 1.

    die Geltendmachung von Ansprüchen des Kreises gegen die Landrätin oder den Landrat,

  2. 2.

    die Amtsführung der Landrätin oder des Landrats bei der Durchführung von Beschlüssen des Kreistags und der Ausschüsse

ist von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten auszuführen.

(2) Verträge des Kreises mit

  1. 1.

    Kreistagsabgeordneten, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 41 Abs. 3 sowie der Landrätin oder dem Landrat oder

  2. 2.

    juristischen Personen, an denen Kreistagsabgeordnete, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 41 Abs. 3 oder die Landrätin oder der Landrat beteiligt sind,

sind nur rechtsverbindlich, wenn der Kreistag zustimmt. Das gilt nicht für Verträge nach feststehendem Tarif und für Verträge, die sich innerhalb einer in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze halten.