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§ 55 ThürJAPO - Übergangsbestimmung

Bibliographie

Titel
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Amtliche Abkürzung
ThürJAPO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3-1

(1) Für Studierende, die vor dem 1. Juli 2003 das Studium der Rechtswissenschaft aufgenommen haben und die spätestens bis zum 1. Juli 2006 erstmals die Zulassung zur ersten Staatsprüfung beantragt haben, finden die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften Anwendung. Letztmalig kann die erste Staatsprüfung nach den vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften in dem in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2008 beginnenden Prüfungsdurchgang angetreten werden.

(2) Die Ausbildung der Rechtsreferendare, die bis zum 30. Juni 2005 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, findet nach den vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften statt. Verzögert sich die Ausbildung eines Rechtsreferendars, so legt der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Dauer und Reihenfolge der Stationen fest.

(3) Die Prüfung der Rechtsreferendare, die bis zum 30. Juni 2005 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, findet nach den vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften statt, sofern der Rechtsreferendar spätestens zu dem in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2008 beginnenden Prüfungsdurchgang zugelassen wird.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden die §§ 7, 10, 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 Nr. 6, § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 51 Abs. 3 und 4 mit Ablauf des sechsten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Monats Anwendung.

(5) Für Rechtsreferendare, die vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung der Rechtsverhältnisse im juristischen Vorbereitungsdienst den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, findet diese Verordnung in der vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung der Rechtsverhältnisse im juristischen Vorbereitungsdienst geltenden Fassung Anwendung.

Außer Kraft am 19. Oktober 2024 durch § 57 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 2. September 2024 (GVBl. S. 655)