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  • ab 28.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 15 ThürGemHV - Erläuterungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Amtliche Abkürzung
ThürGemHV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Es sind zu erläutern,

  1. 1.

    die größeren Einnahme- und Ausgabeansätze des Verwaltungshaushalts, die von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,

  2. 2.

    neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,

  3. 3.

    Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,

  4. 4.

    Ausgabeansätze zur Erfüllung von Verträgen, die über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,

  5. 5.

    die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,

  6. 6.

    besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, beispielsweise Sperrvermerke, Zweckbindungen von Einnahmen.

(2) Die übrigen veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sind, soweit erforderlich, zu erläutern.

(3) Die Erläuterungen können auch in einem Beiheft zum Haushaltsplan zusammengestellt werden. Im Haushaltsplan ist dann bei den einzelnen Haushaltsstellen auf das Beiheft zu verweisen.