§ 20 2. BImSchV - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 2. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-2-3
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder ein Gemisch nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,
- 1a.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff einsetzt,
- 1b.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoff zusetzt,
- 2.
entgegen
- a)
§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 eine Oberflächenbehandlungsanlage,
- b)
§ 4 Abs. 1 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine,
- c)
§ 4 Abs. 6 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage,
- d)
§ 5 Satz 1 eine Extraktionsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 abgesaugte Abgase nicht einem dort vorgeschriebenen Abscheider zuführt,
- 4.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 dort genannte Stoffe nicht zurückgewinnt,
- 4a.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Emissionen die vorgeschriebenen Werte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nicht überschreiten,
- 5.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 einen Abscheider mit Frischluft oder Raumluft desorbiert,
- 6.
entgegen § 4 Abs. 3 keine regenerierbaren Filter einsetzt,
- 7.
entgegen § 4 Abs. 4 einen Betriebsraum nicht in der dort vorgeschriebenen Weise lüftet,
- 8.
entgegen § 4 Abs. 5 dort genannte Stoffe einsetzt,
- 9.
(weggefallen)
- 10.
entgegen § 10 Messöffnungen nicht einrichtet oder einrichten lässt,
- 11.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt,
- 12.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 die Betriebsstunden nicht durch einen Betriebsstundenzähler erfasst,
- 13a.
entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 13.
entgegen § 11 Abs. 2 einen Abscheider nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder das Ergebnis der Prüfung nicht schriftlich oder elektronisch festhält,
- 14.
entgegen § 12 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 die Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
- 15.
entgegen § 12 Absatz 6 eine Wiederholungsmessung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 16.
entgegen § 12 Absatz 9 Satz 2 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder auf Funktionsfähigkeit prüfen lässt,
- 16a.
entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 16b.
entgegen § 12 Absatz 11 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,
- 17.
entgegen § 13 Abs. 1 bei einer Anlage die Befüllung oder Entnahme nicht in der dort vorgeschriebenen Weise vornimmt,
- 18.
entgegen § 13 Abs. 2 einer Anlage dort genannte Rückstände nicht mit einer geschlossenen Vorrichtung entnimmt,
- 19.
entgegen § 13 Abs. 3 dort genannte Stoffe oder Rückstände nicht in geschlossenen Behältnissen lagert, transportiert oder handhabt,
- 20.
entgegen § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ableitet,
- 21.
entgegen § 16 Abs. 1 eine Anlage nach § 1 Abs. 1 betreibt oder
- 22.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3 die dort genannten Unterlagen nicht aufbewahrt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer