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§ 20 2. BImSchV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
2. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-2-3

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder ein Gemisch nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,

  2. 1a.

    entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff einsetzt,

  3. 1b.

    entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoff zusetzt,

  4. 2.

    entgegen

    1. a)

      § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 eine Oberflächenbehandlungsanlage,

    2. b)

      § 4 Abs. 1 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine,

    3. c)

      § 4 Abs. 6 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage,

    4. d)

      § 5 Satz 1 eine Extraktionsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

  5. 3.

    entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 abgesaugte Abgase nicht einem dort vorgeschriebenen Abscheider zuführt,

  6. 4.

    entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 dort genannte Stoffe nicht zurückgewinnt,

  7. 4a.

    entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Emissionen die vorgeschriebenen Werte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nicht überschreiten,

  8. 5.

    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 einen Abscheider mit Frischluft oder Raumluft desorbiert,

  9. 6.

    entgegen § 4 Abs. 3 keine regenerierbaren Filter einsetzt,

  10. 7.

    entgegen § 4 Abs. 4 einen Betriebsraum nicht in der dort vorgeschriebenen Weise lüftet,

  11. 8.

    entgegen § 4 Abs. 5 dort genannte Stoffe einsetzt,

  12. 9.

    (weggefallen)

  13. 10.

    entgegen § 10 Messöffnungen nicht einrichtet oder einrichten lässt,

  14. 11.

    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt,

  15. 12.

    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 die Betriebsstunden nicht durch einen Betriebsstundenzähler erfasst,

  16. 13a.

    entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

  17. 13.

    entgegen § 11 Abs. 2 einen Abscheider nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder das Ergebnis der Prüfung nicht schriftlich oder elektronisch festhält,

  18. 14.

    entgegen § 12 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 die Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,

  19. 15.

    entgegen § 12 Absatz 6 eine Wiederholungsmessung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

  20. 16.

    entgegen § 12 Absatz 9 Satz 2 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder auf Funktionsfähigkeit prüfen lässt,

  21. 16a.

    entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

  22. 16b.

    entgegen § 12 Absatz 11 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,

  23. 17.

    entgegen § 13 Abs. 1 bei einer Anlage die Befüllung oder Entnahme nicht in der dort vorgeschriebenen Weise vornimmt,

  24. 18.

    entgegen § 13 Abs. 2 einer Anlage dort genannte Rückstände nicht mit einer geschlossenen Vorrichtung entnimmt,

  25. 19.

    entgegen § 13 Abs. 3 dort genannte Stoffe oder Rückstände nicht in geschlossenen Behältnissen lagert, transportiert oder handhabt,

  26. 20.

    entgegen § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ableitet,

  27. 21.

    entgegen § 16 Abs. 1 eine Anlage nach § 1 Abs. 1 betreibt oder

  28. 22.

    entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3 die dort genannten Unterlagen nicht aufbewahrt.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 10. Dezember 1990

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer