Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
2. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-2-3

Vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694)

Zuletzt geändert durch Artikel 106 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Einsatzstoffe2
Zweiter Abschnitt
Errichtung und Betrieb
Oberflächenbehandlungsanlagen3
Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen4
Extraktionsanlagen5
Dritter Abschnitt
Anforderungen an Altanlagen
(weggefallen)6
(weggefallen)7
(weggefallen)8
(weggefallen)9
Vierter Abschnitt
Eigenkontrolle und Überwachung
Messöffnungen10
Eigenkontrolle11
Überwachung12
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen13
Ableitung der Abgase14
An- und Abfahren von Anlagen15
Allgemeine Anforderungen16
Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit17
Weitergehende Anforderungen18
Zulassung von Ausnahmen19
Ordnungswidrigkeiten20
Sechster Abschnitt
(weggefallen)