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§ 10 2. BImSchV - Messöffnungen

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
2. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-2-3

Der Betreiber einer Anlage, für die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5 festgelegt sind, hat zur Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen geeignete dicht verschließbare Messöffnungen einzurichten oder einrichten zu lassen. Die Einrichtung der Messöffnungen muss für die Durchführung der Messungen geeignet sein und gefahrlose Messungen ermöglichen.