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  • ab 18.04.2003 (aktuelle Fassung)

§ 3 WaffGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Redaktionelle Abkürzung
WaffGDVO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7111

Zuständige Behörde für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 Waffengesetz an Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes persönlich erheblich gefährdet sind, sind die Kreispolizeibehörden. Für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie für Bedienstete des Landtages und der obersten Landesbehörden kann auch das Innenministerium die Bescheinigung erteilen.