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§ 1 WaffGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Redaktionelle Abkürzung
WaffGDVO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7111

Zuständige Behörden nach dem Waffengesetz und nach den Verordnungen zum Waffengesetz sind die Kreispolizeibehörden, soweit im Waffengesetz, in den Verordnungen zum Waffengesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Zuständige Behörde im Rahmen des Verfahrens nach § 2 Abs. 5 Waffengesetz ist das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen.