WaffGDVO,NW - Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Redaktionelle Abkürzung
WaffGDVO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7111

Vom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 217)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376)

Auf Grund der §§ 48 Abs. 1 und 55 Abs. 6 des Waffengesetzes (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970)), der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864), wird verordnet:

§ 1 WaffGDVO

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Titel
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Redaktionelle Abkürzung
WaffGDVO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7111

Zuständige Behörden nach dem Waffengesetz und nach den Verordnungen zum Waffengesetz sind die Kreispolizeibehörden, soweit im Waffengesetz, in den Verordnungen zum Waffengesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Zuständige Behörde im Rahmen des Verfahrens nach § 2 Abs. 5 Waffengesetz ist das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen.

§ 2 WaffGDVO

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Titel
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Redaktionelle Abkürzung
WaffGDVO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7111

(1) Zuständige Behörden für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Waffengesetz sind

  1. 1.
    das Polizeipräsidium Köln für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln,
  2. 2.
    das Polizeipräsidium Münster für die Regierungsbezirke Münster, Arnsberg und Detmold.

(2) Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Waffengesetz wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Industrie- und Handelskammer zu Münster übertragen.

(3) Zuständige Behörden für die Abnahme der Prüfung nach § 2 Abs. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) sind

  1. 1.

    das Polizeipräsidium Dortmund für den Regierungsbezirk Arnsberg,

  2. 2.

    das Polizeipräsidium Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold,

  3. 3.

    das Polizeipräsidium Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf,

  4. 4.

    das Polizeipräsidium Köln für den Regierungsbezirk Köln,

  5. 5.

    das Polizeipräsidium Münster für den Regierungsbezirk Münster.

Als Vorsitzenden oder als Beisitzer des Prüfungsausschusses dürfen die Polizeipräsidien Angehörige anderer Landesbehörden und Einrichtungen berufen.

(4) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sprechen die in Absatz 3 genannten Polizeipräsidien jeweils für den Regierungsbezirk aus, für den sie nach Absatz 3 zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde stattfindet.

§ 3 WaffGDVO

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Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
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WaffGDVO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7111

Zuständige Behörde für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 Waffengesetz an Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes persönlich erheblich gefährdet sind, sind die Kreispolizeibehörden. Für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie für Bedienstete des Landtages und der obersten Landesbehörden kann auch das Innenministerium die Bescheinigung erteilen.

§ 4 WaffGDVO

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WaffGDVO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7111

Das Waffengesetz ist auf

die Gerichte,

die Staatsanwaltschaften,

die Justizvollzugsbehörden,

die Forstbehörden und

den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW

sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Zur Eigensicherung bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt für die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden § 2 Abs. 3 Waffengesetz i.V.m. Anlage 2 Nr. 1.3.5 Waffengesetz nicht.