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§ 14 RettDG - Genehmigungspflicht

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Amtliche Abkürzung
RettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Wer Notfall- oder Krankentransport betreiben will, bedarf unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 1 einer Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinnes dieses Gesetzes.

(2) Der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.

(3) Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.

(4) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfall- und Krankentransport

  1. 1.
    durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, in Wahrnehmung eigener Aufgaben,
  2. 2.
    mit Kraftfahrzeugen, die im Sanitätsdienst (§§ 17 und 19 Abs. 1 und 3 Nr. 5 LBKG, §§ 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229) eingesetzt werden.

Die §§ 17 Abs. 3 Satz 3, §§ 21 und 22 sind anzuwenden, ausgenommen bei Einsätzen nach dem Brand- und Katastrophenschutz.

(5) Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfall- und Krankentransport gewährleistet ist.