§ 14 RettDG - Genehmigungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Wer Notfall- oder Krankentransport betreiben will, bedarf der Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinnes dieses Gesetzes.
(2) Der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.
(3) Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.
(4) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfall- und Krankentransport
- 1.
durch Unternehmen, denen nach § 5 die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen ist,
- 2.
durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, in Wahrnehmung eigener Aufgaben,
- 3.
mit Kraftfahrzeugen, die im Sanitätsdienst (§§ 17 und 19 Abs. 1 und 3 Nr. 8 LBKG) eingesetzt werden.
Die § 17 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 19, 21 und 22 sind anzuwenden, ausgenommen bei Einsätzen nach dem Brand- und Katastrophenschutz.
(5) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfall- und Krankentransport gewährleistet ist.