Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport
(Rettungsdienstgesetz - RettDG -)

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Amtliche Abkürzung
RettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2128-1

Vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33) (4)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich1
Aufgaben2
Zweiter Teil
Rettungsdienst
Erster Abschnitt
Organisation des Rettungsdienstes
Träger des Rettungsdienstes3
Organisation des Rettungsdienstes4
Mitwirkung der Sanitätsorganisationen und gewerblicher Anbieter5
Organisierte Erste Hilfe5a
Landesbeirat für das Rettungswesen6
Zweiter Abschnitt
Einrichtungen des Rettungsdienstes
Leitstellen 7
Rettungswachen8
Luftrettungsdienst9
Aufsicht, Qualitätsmanagement10
Dritter Abschnitt
Kosten des Rettungsdienstes und der Leitstellen
Kostenpflicht 11
Benutzungsentgelte12
Schiedsstelle13
Dritter Teil
Notfall- und Krankentransport
Erster Abschnitt
Genehmigungsverfahren
Genehmigungspflicht14
Umfang der Genehmigung15
Genehmigungsbehörden16
Anzuwendende Vorschriften17
Voraussetzungen der Genehmigung18
Auflagen, Anordnungen im Einzelfall19
Widerruf und Rücknahme der Genehmigung20
Zweiter Abschnitt
Krankenkraftwagen
Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge21
Besetzung von Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeugen und Luftfahrzeugen im Rettungsdienst22
Notärzte23
Dritter Abschnitt
Allgemeine Regelungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen
Verantwortlichkeit des Unternehmers24
Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft25
Beförderungspflicht26
Vierter Abschnitt
Luftrettung
Leistungen des Luftrettungsdienstes27
Fünfter Abschnitt
Beförderungsentgelte
Beförderungsentgelte28
Vierter Teil
Datenschutz
Dokumentationspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten, Informationsübermittlung29
Fünfter Teil
Ordnungswidrigkeiten
Bußgeldbestimmungen30
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
Verwaltungsvorschriften31
In-Kraft-Treten32

Nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 des Landesgesetzes zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und anderer Vorschriften vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104), geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung rettungsdienstlicher Vorschriften vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 254) ist hinsichtlich der Leitstellen des § 7 Folgendes zu beachten:

"Für diese Rettungsleitstellen ist insoweit § 11 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. S. 113), BS 2128-1, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dessen Absatz 1 Satz 2 ermittelten und geprüften Kosten für das Personal der Rettungsleitstellen nach pauschalierten Beträgen zu tragen haben:

  1. 1.

    die Kostenträger des Rettungsdienstes zu 60 v. H. im Rahmen der Benutzungsentgelte (§ 12 Abs. 1 Satz 3 RettDG),

  2. 2.

    das Land zu 40 v. H.

Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33):

"(1) Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent gemäß den §§ 30 und 32 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu führen, erfüllen bis zum 31. Dezember 2023 die fachliche Eignung nach § 7 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 und 6 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für bestehende Vereinbarungen, die über das Inkrafttreten dieses Gesetzes hinaus gelten, sind zwischen den Vertragsparteien Übergangsregelungen zu vereinbaren, die Doppelfinanzierungen in jedem Fall vermeiden."