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  • ab 01.09.1997 (aktuelle Fassung)

§ 16 RettDG - Genehmigungsbehörden

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Amtliche Abkürzung
RettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Die Genehmigung erteilt die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 2 Satz 1).

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betriebsbereich des Krankenkraftwagens befindet. Erstreckt sich der Betriebsbereich auf mehrere Zuständigkeitsbereiche, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Standort des Krankenkraftwagens befindet.