§ 194 SGB V - Satzung der Krankenkassen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.Namen und Sitz der Krankenkasse,
- 2.Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,
- 3.Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
- 4.Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,
- 5.Zahl der Mitglieder der Organe,
- 6.Rechte und Pflichten der Organe,
- 7.Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung,
- 8.Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
- 9.jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
- 10.Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
- 11.Art der Bekanntmachungen.
(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zuläßt.