§ 194 SGB V - Satzung der Krankenkassen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    Namen und Sitz der Krankenkasse,
  2. 2.
    Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,
  3. 3.
    Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
  4. 4.
    Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,
  5. 5.
    Zahl der Mitglieder der Organe,
  6. 6.
    Rechte und Pflichten der Organe,
  7. 7.
    Art der Beschlussfassung des Verwaltungsrates,
  8. 8.
    Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
  9. 9.
    jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
  10. 10.
    Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
  11. 11.
    Art der Bekanntmachungen.

(1a) 1Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. 2Gegenstand dieser Verträge können insbesondere die Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, der Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandsreisekrankenversicherung sein.

(2) 1Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. 2Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zulässt.