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§ 52 HWG - Umfang des Aufwandes für die Erweiterung und Verbesserung der Erschließungsanlagen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

(1) Der Aufwand nach § 51 umfasst die Kosten für

  1. 1.

    den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erweiterung der Erschließungsanlagen, soweit die Flächen für beitragsfähige Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 4 erforderlich sind,

  2. 2.

    die Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen einschließlich Straßenrinnen mit Ausnahme von Radfahrstreifen,

  3. 3.

    die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von

    1. a)

      Nebenflächen mit Ausnahme von Radwegen,

    2. b)

      Parkflächen die Bestandteil von Straßen oder Plätzen sind,

    3. c)

      Beleuchtungseinrichtungen,

    4. d)

      Einrichtungen, die der Entwässerung von Erschließungsanlagen dienen,

  4. 4.

    die Erweiterung und Verbesserung von nicht befahrbaren Wegen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB.

(2) Der Aufwand nach Absatz 1 umfasst auch den Wert der von der Freien und Hansestadt Hamburg aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3) Der Aufwand nach Absatz 1 umfasst nicht die Kosten für

  1. 1.
    Maßnahmen die der Unterhaltung oder der Instandsetzung der Erschließungsanlagen dienen,
  2. 2.
    Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen
  3. 3.
    die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.