§ 52 HWG - Umfang des Aufwandes für die Erweiterung und Verbesserung der Erschließungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
(1) Der Aufwand nach § 51 umfasst die Kosten für
- 1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erweiterung der Erschließungsanlagen, soweit die Flächen für beitragsfähige Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 4 erforderlich sind,
- 2.
die Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen einschließlich Straßenrinnen mit Ausnahme von Radfahrstreifen,
- 3.
die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
- a)
Nebenflächen mit Ausnahme von Radwegen,
- b)
Parkflächen die Bestandteil von Straßen oder Plätzen sind,
- c)
Beleuchtungseinrichtungen,
- d)
Einrichtungen, die der Entwässerung von Erschließungsanlagen dienen,
- 4.
die Erweiterung und Verbesserung von nicht befahrbaren Wegen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB.
(2) Der Aufwand nach Absatz 1 umfasst auch den Wert der von der Freien und Hansestadt Hamburg aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Der Aufwand nach Absatz 1 umfasst nicht die Kosten für
- 1.Maßnahmen die der Unterhaltung oder der Instandsetzung der Erschließungsanlagen dienen,
- 2.Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen
- 3.die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.