§ 4 FlüAG - Monatliche pauschalierte Landeszuweisung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Amtliche Abkürzung
FlüAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
24

(1) Für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 stellt das Land den Gemeinden monatlich für jede Person im Sinne des § 2 eine Kostenpauschale zur Verfügung. Ausgenommen hiervon sind

  1. 1.

    Personen im Sinne des § 2, die aufgrund von Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und

  2. 2.

    Personen, die unter Anrechnung auf die Zuweisungsquote in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind.

(2) Die Höhe der monatlichen Kostenpauschale nach Absatz 1 wird mit Wirkung ab Januar 2021 pro Person

  1. 1.

    in einer kreisangehörigen Gemeinde auf 875 Euro und

  2. 2.

    in einer kreisfreien Stadt auf 1 125 Euro

festgesetzt, sofern die Person dort rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) hat. Von der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung sind 3,83 Prozent für die soziale Betreuung zu verwenden.

(3) Die Gemeinden melden an die für sie zuständige Bezirksregierung die Personen im Sinne des § 2 bis zum 10. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, für den eine Meldung abzugeben ist. Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind nicht zu melden.

(4) Die Auszahlung der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung erfolgt grundsätzlich in dem Monat, welcher auf den Monat folgt, für den eine Gemeinde eine Meldung für Personen im Sinne des § 2 form- und fristgerecht bei der für sie zuständigen Bezirksregierung eingereicht hat. Wird die Frist nach Absatz 3 Satz 1 nicht eingehalten, erfolgt die Auszahlung der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung mit der Abrechnung der nächsten fristgerechten Meldung der Personen im Sinne des § 2.

(5) Die Zahlungsverpflichtung des Landes für die monatliche pauschalierte Landeszuweisung endet

  1. 1.

    für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummern 1 und la

    1. a)

      in dem Monat, in dem sie als Asylberechtigte anerkannt wurden, beziehungsweise in dem Monat, in dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes erfolgt ist, oder

    2. b)

      mit Ablauf des Monats, in dem die vollziehbare Ausreisepflicht eintritt,

  2. 2.

    für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 2 spätestens nach drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung; tritt vor diesem Zeitpunkt eine Änderung in dem aufenthaltsrechtlichen Status der ausländischen Person ein, endet die Zahlungsverpflichtung nach Absatz 1 in dem Monat der Statusänderung,

  3. 3.

    für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 3 spätestens nach_ drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung; im Übrigen gilt Nummer 2 Halbsatz 2 entsprechend,

  4. 4.

    für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 4 spätestens nach zwei Jahren seit der erstmaligen Zuweisung in eine Gemeinde. Im Übrigen gilt Nummer 2 Halbsatz 2 entsprechend.

(6) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 2020 vollziehbar ausreisepflichtig werden, gewährt das Land pro Person eine einmalige Pauschale in Höhe von 12 000 Euro. Dies gilt auch für die in § 2 Nummer 1a genannten Personen. Voraussetzung ist, dass die Personen

  1. 1.

    bis zum Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht die Voraussetzungen für die monatliche Pauschale nach Absatz 1 erfüllten oder

  2. 2.

    erst nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht aus einer Aufnahmeeinrichtung des Landes heraus einer Gemeinde zugewiesen wurden und nicht nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen sind.

Soweit für Monate des Jahres 2021 bereits Pauschalen für vollziehbar Ausreisepflichtige gezahlt wurden, sind diese zu verrechnen. Für jede Person kann nur einmal die Pauschale in Höhe von 12 000 Euro gewährt werden.

(7) Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen für die Auszahlung der Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 6 ist insbesondere der Abgleich mit den für die jeweilige Person im Ausländerzentralregister für den Meldemonat gespeicherten Daten einschließlich nachträglich erfolgter Eintragungen.

(8) Das für Flüchtlinge zuständige Ministerium kann das Auszahlungsverfahren, insbesondere die Form der Meldung, die Fristen für die Meldungen sowie den Umgang mit Fehlermeldungen durch allgemeine Weisung regeln. Die Gemeinden sind verpflichtet, Änderungen im Ausländerzentralregister auch für die Vergangenheit nachzuverfolgen und, wenn die Voraussetzungen für bereits ausgezahlte Pauschalen nicht vorliegen, im Rahmen des Meldeverfahrens unaufgefordert eine Korrekturmeldung abzugeben. Die Verpflichtungen zur Nachverfolgung und zur Abgabe von Korrekturmeldungen enden mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf den Monat folgt, für den die Meldung abgegeben wurde.

(9) Soweit die Auszahlung einer pauschalierten monatlichen Landeszuweisung ohne Rechtsgrund erfolgte oder der Rechtsgrund nachträglich wegfällt, hat die Gemeinde dem Land die Zahlung zu erstatten. Rückforderungsansprüche verjähren mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf den Monat folgt, für den die Meldung abgegeben wurde, es sei denn, dass sie von der jeweiligen Bezirksregierung vorher geltend gemacht wurden. Die Vorschriften über die Jahresfrist gemäß § 48 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.