§ 4 FlüAG - Pauschalierte Landeszuweisung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 24
(1) Für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 stellt das Land den Gemeinden jährlich Finanzmittel in Höhe von 84 Millionen Euro zur Verfügung, soweit nicht eine Anpassung nach Absatz 2 Satz 4 erfolgt. Von den zur Verfügung gestellten Mitteln sind 4,5% ausschließlich für die soziale Betreuung zu verwenden. Die Mittel werden auf die Gemeinden entsprechend dem Zuweisungsschlüssel in § 3 Absatz 1 verteilt. Der Betrag nach Satz 1 wird zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember mit jeweils einem Viertel durch die Bezirksregierungen ausgezahlt.
(2) Zum Stichtag 1.1.2006 wird der Bestand der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 FlüAG anrechenbaren ausländischen Flüchtlinge erhoben (Basisdatenerhebung). In den Folgejahren wird jeweils zum 1. 1. eine Erhebung des anrechenbaren Bestandes durchgeführt. Die Oberste Landesbehörde veröffentlicht die Ergebnisse der Bestandserhebung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. (1) Soweit der anrechenbare Bestand der ausländischen Flüchtlinge in einem Folgejahr von demjenigen des jeweiligen Vorjahres abweicht, wird der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend dem Vom-Hundert-Satz der Veränderung angepasst, wobei der so errechnete Betrag auf volle Tausend Euro mathematisch auf- oder abgerundet wird. Der Betrag nach Satz 4 ist ab dem nach Feststellung der Abweichung folgenden Haushaltsjahr der Verteilung nach Absatz 1 zu Grunde zu legen.
Zu den Bestandszahlen gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 FlüAG zum 1. Januar 2014 siehe Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 13. Mai 2014 (MBl. NRW. S. 296)