§ 4 FlüAG - Monatliche pauschalierte Landeszuweisung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Amtliche Abkürzung
FlüAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
24

(1) Für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 stellt das Land den Gemeinden monatlich für jede Person im Sinne des § 2 eine Kostenpauschale zur Verfügung. Ausgenommen hiervon sind Personen im Sinne des § 2, die aufgrund von Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

(2) Die Höhe der monatlichen Kostenpauschale nach Absatz 1 wird auf 866 Euro pro Person festgesetzt. Von der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung sind 3,83 Prozent für die soziale Betreuung zu verwenden.

(3) Die Gemeinden melden an die für sie zuständige Bezirksregierung die Personen im Sinne des § 2 bis zum 10. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, für den eine Meldung abzugeben ist. Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind nicht zu melden.

(4) Die Auszahlung der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung erfolgt grundsätzlich in dem Monat, welcher auf den Monat folgt, für den eine Gemeinde eine Meldung für Personen im Sinne des § 2 form- und fristgerecht bei der für sie zuständigen Bezirksregierung eingereicht hat. Wird die Frist nach Absatz 3 Satz 1 nicht eingehalten, erfolgt die Auszahlung der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung mit der Abrechnung der nächsten fristgerechten Meldung der Personen im Sinne des § 2.

(5) Die Zahlungsverpflichtung des Landes für die monatliche pauschalierte Landeszuweisung endet

  1. 1.

    für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummern 1 und la

    1. a)

      in dem Monat, in dem sie als Asylberechtigte anerkannt wurden, beziehungsweise in dem Monat, in dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes erfolgt ist, oder

    2. b)

      drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht,

  2. 2.

    für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 2 spätestens nach drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung; tritt vor diesem Zeitpunkt eine Änderung in dem aufenthaltsrechtlichen Status der ausländischen Person ein, endet die Zahlungsverpflichtung nach Absatz 1 in dem Monat der Statusänderung,

  3. 3.

    für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 3 spätestens nach_ drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung; im Übrigen gilt Nummer 2 Halbsatz 2 entsprechend,

  4. 4.

    für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 4 spätestens nach zwei Jahren seit der erstmaligen Zuweisung in eine Gemeinde. Im Übrigen gilt Nummer 2 Halbsatz 2 entsprechend.

(6) Das für Flüchtlinge zuständige Ministerium kann das Auszahlungsverfahren, insbesondere die Form der Meldung, die Fristen für die Meldungen sowie den Umgang mit Fehlermeldungen durch allgemeine Weisung regeln.

(7) Soweit die Auszahlung einer pauschalierten monatlichen Landeszuweisung ohne Rechtsgrund erfolgte, hat die Gemeinde dem Land die Zahlung zu erstatten.