§ 35 HmbRiG - Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) Die wahlberechtigten Richter und die Berufsverbände der Richter, die in dem Gericht vertreten sind, können Wahlvorschläge als Einzelvorschläge oder Listenvorschläge machen.
(2) Die Wahlvorschläge sollen Richterinnen und Richter in angemessenem Verhältnis berücksichtigen.
(3) Listenwahlvorschläge müssen von mindestens sechs, bei dem Landgericht Hamburg und dem Amtsgericht Hamburg von mindestens zehn wahlberechtigten Richtern unterzeichnet sein, Einzelwahlvorschläge müssen von mindestens drei, bei dem Landgericht Hamburg und dem Amtsgericht Hamburg von mindestens fünf wahlberechtigten Richtern unterzeichnet sein. Den Wahlvorschlägen ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber zu ihrer Benennung beizufügen. Jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(4) Die Gesamtzahl der auf einer Liste vorgeschlagenen Richter soll mindestens die Zahl der zu wählenden Richter erreichen.
(5) Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Verwaltungswege.