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§ 35 HmbRiG - Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Amtliche Abkürzung
HmbRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3010-1

(1) Die wahlberechtigten Richter und die Berufsverbände der Richter, die in dem Gericht vertreten sind, können Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sollen Richterinnen und Richter in angemessenem Verhältnis berücksichtigen.

(3) Wahlvorschläge müssen von mindestens drei, bei dem Landgericht Hamburg und dem Amtsgericht Hamburg von mindestens fünf wahlberechtigten Richtern unterzeichnet sein. Den Wahlvorschlägen ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber zu ihrer Benennung beizufügen. Jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

(4) Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Verwaltungswege.