§ 28 KWO - Auswahl der Wahlräume
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Der Gemeindewahlleiter bestimmt für die Wahlbezirke seiner Gemeinde die Räume, in denen die Wahl durchzuführen ist.
(2) Als Wahlräume sind nach Möglichkeit Räume in gemeindlichen Gebäuden zu benutzen.