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§ 28 KWO - Auswahl der Wahlräume

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

(1) Der Gemeindewahlleiter bestimmt für die Wahlbezirke seiner Gemeinde die Räume, in denen die Wahl durchzuführen ist.

(2) Als Wahlräume sind nach Möglichkeit Räume in gemeindlichen Gebäuden zu benutzen.