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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 112 BbgKVerf - Unterrichtungsrecht

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten. Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen und Berichte, Niederschriften der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.