§ 110 BbgKVerf - Kommunalaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden führt die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.
(2) Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte führt das für Inneres zuständige Ministerium. Es ist zugleich oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Leistet die Landrätin oder der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde einer ihr oder ihm mit Fristsetzung erteilten Weisung keine Folge, so kann an ihrer oder seiner Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(4) Die Kommunalaufsichtsbehörden sind verpflichtet, andere Behörden bei ihren Entscheidungen zu beteiligen, soweit deren Belange berührt werden.