§ 10 LJKG - Allgemeine Regelung
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizkostengesetz (LJKG)
- Amtliche Abkürzung
- LJKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 360 7
(1) Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Notare werden zur Staatskasse erhoben.
(2) Die Notare und Notarvertreter beziehen aus der Staatskasse außer den ihnen nach dem Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezügen einen Anteil an den Gebühren für diejenigen amtlichen Geschäfte, bei welchen den Beteiligten die Wahl des Notars überlassen ist (wahlfreie Amtsgeschäfte, wie zum Beispiel die Aufnahme öffentlicher Urkunden, die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen, die Vornahme von freiwilligen Versteigerungen, die Protestierung von Wechseln, die Fertigung von Urkundenentwürfen sowie die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen im Erbscheinsverfahren, sofern sie nicht im Wege der Rechtshilfe oder durch den als Nachlassrichter zuständigen Notar erfolgt).