§ 10 LJKG - Allgemeine Regelung

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Amtliche Abkürzung
LJKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
360

(1) Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Notare nach § 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit werden zur Staatskasse erhoben.

(2) Die Notare sind Gläubiger der Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit sowie etwaiger Zinsen nach § 154a der Kostenordnung. Gebühren, Auslagen und Zinsen nach Satz 1 werden zur Staatskasse erhoben, sofern bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren für

  1. a)
    alle Kostenschuldner oder
  2. b)
    einen Teil der Kostenschuldner; ist ein Teil der Kostenschuldner, dem weder Gebühren- noch Auslagenbefreiung gewährt ist, auf Grund gesetzlicher Regelung zur alleinigen Kostentragung verpflichtet oder entstehen Beurkundungsgebühren im Sinne des § 11, gilt Satz 1.

Entsteht in den Fällen von Satz 2 eine Gebühr, die zur Staatskasse erhoben wird, bezieht der Notar einen Anteil der in die Staatskasse fließenden Gebühr in Höhe der ihm im Falle einer Gläubigerschaft nach Maßgabe von §§ 12 bis 13a verbleibenden Beteiligung.

(3) Die Notare beziehen die Gebühren, Auslagen und Zinsen nach Absatz 2 Satz 1 und die Gebührenanteile nach Absatz 2 Satz 3 neben den ihnen nach dem Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezügen.