§ 10 LJKG - Allgemeine Regelung

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Amtliche Abkürzung
LJKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
360

(1) Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Notare werden zur Staatskasse erhoben.

(2) Die Notare sind Gläubiger der Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit sowie etwaiger Zinsen nach § 154a der Kostenordnung. Gebühren, Auslagen und Zinsen nach Satz 1 werden zur Staatskasse erhoben, sofern bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren für

  1. a)
    alle Kostenschuldner oder
  2. b)
    einen Teil der Kostenschuldner; ist ein Teil der Kostenschuldner, dem weder Gebühren- noch Auslagenbefreiung gewährt ist, auf Grund gesetzlicher Regelung zur alleinigen Kostentragung verpflichtet oder entstehen Beurkundungsgebühren im Sinne des § 11 Abs. 1, gilt Satz 1.

Entsteht in den Fällen von Satz 2 eine Gebühr, die zur Staatskasse erhoben wird, bezieht der Notar einen Anteil der in die Staatskasse fließenden Gebühr in Höhe der ihm im Falle einer Gläubigerschaft nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 und §§ 12 bis 13a verbleibenden Beteiligung.

(3) Die Notare beziehen die Gebühren, Auslagen und Zinsen nach Absatz 2 Satz 1 und die Gebührenanteile nach Absatz 2 Satz 3 neben den ihnen nach dem Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezügen.