§ 10 LJKG - Allgemeine Regelung
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizkostengesetz (LJKG)
- Amtliche Abkürzung
- LJKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 360
(1) Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Notare werden zur Staatskasse erhoben.
(2) Die Notare sind Gläubiger der Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit sowie etwaiger Zinsen nach § 154a der Kostenordnung. Gebühren, Auslagen und Zinsen nach Satz 1 werden zur Staatskasse erhoben, sofern bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren für
- a)alle Kostenschuldner oder
- b)einen Teil der Kostenschuldner; ist ein Teil der Kostenschuldner, dem weder Gebühren- noch Auslagenbefreiung gewährt ist, auf Grund gesetzlicher Regelung zur alleinigen Kostentragung verpflichtet oder entstehen Beurkundungsgebühren im Sinne des § 11 Abs. 1, gilt Satz 1.
Entsteht in den Fällen von Satz 2 eine Gebühr, die zur Staatskasse erhoben wird, bezieht der Notar einen Anteil der in die Staatskasse fließenden Gebühr in Höhe der ihm im Falle einer Gläubigerschaft nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 und §§ 12 bis 13a verbleibenden Beteiligung.
(3) Die Notare beziehen die Gebühren, Auslagen und Zinsen nach Absatz 2 Satz 1 und die Gebührenanteile nach Absatz 2 Satz 3 neben den ihnen nach dem Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezügen.