§ 13 SenG - Erholungsurlaub
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
- Amtliche Abkürzung
- SenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
Den Mitgliedern des Senats steht jährlich ein Erholungsurlaub von sechs Wochen zu.