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§ 13 SenG - Erholungsurlaub

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Amtliche Abkürzung
SenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1102-1

Den Mitgliedern des Senats steht jährlich ein Erholungsurlaub von sechs Wochen zu.