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§ 8 SenG - Amtsverschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Amtliche Abkürzung
SenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1102-1

Die Mitglieder des Senats sind, auch nach Beendigung ihres Amtes, verpflichtet, Verschwiegenheit über solche ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten zu wahren, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben, ihrer Natur nach erforderlich oder vom Senat beschlossen worden ist.