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§ 47 LNatSchG NRW - Abgrenzung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

(1) Die Abgrenzung geschützter Flächen ist in der ordnungsbehördlichen Verordnung

  1. 1.

    zu beschreiben, wenn sie sich mit Worten zweifelsfrei erfassen lässt,

  2. 2.

    grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder

  3. 3.

    grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die bei der erlassenden Naturschutzbehörde oder bei der Gemeinde eingesehen werden können; die betreffende Gemeinde ist in der Verordnung zu benennen.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zu den geschützten Flächen gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.

(2) Beim Schutz von Landschaftsbestandteilen sind in der Verordnung die geschützten Gegenstände ihrer Art nach zu bezeichnen und die Grundstücke anzugeben. Ist die Angabe der Grundstücke wegen der Ausdehnung der Landschaftsbestandteile nicht zweckmäßig, so findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.