§ 41 ThürBKG - Vorsorgepflichten der Eigentümer, Besitzer und Betreiber baulicher Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotential
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
(1) Eigentümer, Besitzer und Betreiber von baulichen Anlagen, die besonders Brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen oder Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgem nach diesem Gesetz die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis in der Anlage die zuständigen Aufgabenträger über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten.
(2) Darüber hinaus können die Eigentümer, Besitzer und Betreiber von Anlagen im Sinne des Absatzes 1, soweit, nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, vom jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes oder von der nach § 20 zuständigen Behörde verpflichtet werden, zum Zweck der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten
- 1.
die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,
- 2.
für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,
- 3.
unter Berücksichtigung der örtlichen Erfordernisse eine dem Stand der Technik entsprechende Feuerwehr-Gebäudefunkanlage in baulichen Anlagen einzurichten und zu unterhalten,
- 4.
eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Zentralen Leitstelle einzurichten und zu unterhalten sowie
- 5.
alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere
- a)
betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Plänen nach § 33 Abs. 8 abgestimmt sind,
- b)
Übungen durchzuführen und
- c)
sich an Übungen der Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes zu beteiligen, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben.
(3) Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Fall von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen.
(4) Für die Anerkennung und Zulassung der nach Absatz 2 oder sonstigen Rechtsvorschriften bereitzuhaltenden Geräte, Einrichtungen, Löschmittel oder anderen Materialien gilt § 10 Abs. 5 entsprechend.
(5) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereitzustellen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210)