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§ 4 FischEtikettG - Zuständigkeit für die Überwachung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)
Amtliche Abkürzung
FischEtikettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7847-25

Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Überwachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt

  1. 1.
    der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung sind,
  2. 2.
    im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.