§ 4 FischEtikettG - Zuständigkeit für die Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)
- Amtliche Abkürzung
- FischEtikettG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7847-25
Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Überwachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt
- 1.der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung sind,
- 2.im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.