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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 15 ThürVerfSchG - Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Amtliche Abkürzung
ThürVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
12-1

(1) Das Amt für Verfassungsschutz hat die in Dateien im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; in Personenakten ist dies zu vermerken.

(2) Das Amt für Verfassungsschutz hat Daten im Sinne des Absatzes 1 zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ist oder ihre Kenntnis für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Personenakten sind unter diesen Voraussetzungen zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt würden.

(3) Das Amt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgelegten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob Daten im Sinne des Absatzes 1 zu berichtigen oder zu löschen sind. Daten im Sinne des Absatzes 1 über Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind spätestens zehn Jahre, über Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 spätestens fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz oder sein Vertreter treffen im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 gespeicherte personenbezogene Daten sind spätestens sechs Jahre nach ihrer letzten Speicherung zu löschen. Soweit Daten automatisiert verarbeitet oder Akten automatisiert erschlossen werden, ist auf den Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 bis 3 hinzuweisen.

(4) Daten im Sinne des Absatzes 1 über Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres sind nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 angefallen sind. Daten im Sinne des Absatzes 1 über Personen nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind nach zwei Jahren auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 angefallen sind.

(5) Personenbezogene Daten, die zu löschen sind, dürfen nicht zum Nachteil des Betroffenen verarbeitet werden.

(6) Für die Archivierung gelten die Bestimmungen des Thüringer Archivgesetzes vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung. Das Amt für Verfassungsschutz kann das Nähere durch eine Vereinbarung mit den für das Archivwesen zuständigen Behörden vereinbaren.