§ 5 RiG - Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
RiG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen:

  1. 1.
    frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres
  2. 2.
    als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158, 3160), frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.