§ 26 GemKVO - Zeitbuch
Bibliographie
- Titel
- Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-8
(1) Die Einzahlungen und Auszahlungen sind getrennt voneinander einzeln oder nach den Absätzen 2 und 3 in Summen zusammengefasst im Zeitbuch zu buchen. Die Buchung umfasst mindestens
- 1.die laufende Nummer,
- 2.den Buchungstag,
- 3.einen Hinweis, der die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt,
- 4.den Betrag.
Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabschluss nicht mehr geändert werden. Bei Speicherbuchführung ist das Zeitbuch für jeden Buchungstag auszudrucken oder auf Bildträger aufzunehmen; § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse in das Zeitbuch übernommen werden. Für die Vorbücher gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(3) lm Zeitbuch können mehrere Beträge auf Grund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefasst gebucht werden. Die Zusammenstellungen sind als Belege zur Zeitbuchung aufzubewahren.